Unser neuer Mitarbeiter
Wir freuen uns, das ab dem 01.08.2020 Herr Patrick Auksoris als Auszubildender zum Steuerfachangestellten unser freundliches Team verstärkt.
Er ersetzt Herrn Benjamin Knorsch, welcher uns nach erfolgreichem Ablegen der Prüfung verlässt.
Wir wünschen Ihm viel Erfolg und Spaß.
Senkung der Umsatzsteuer
Auswirkungen der Senkung der Umsatzsteuer ab dem 1. Juli 2020
Welches Datum gilt bei der Mehrwertsteuersenkung: Leistungszeitraum, Lieferdatum, Leistungserbringung?
Entscheidend für die Berechnung der Mehrwertsteuer ist der Zeitpunkt, zu dem sie laut Gesetz entsteht. Die geringeren Mehrwertsteuersätze von 16 % und 5 % gelten nur dann, wenn eine Leistung zwischen dem 1.7.2020 und dem 31.12.2020 vollständig erbracht oder eine Ware geliefert wird.
Bei Lieferungen aller Art (Warenlieferung oder Werklieferung) ist der Zeitpunkt ausschlaggebend, an dem der Empfänger Verfügungsmacht über die Lieferung erhält. Wird die Lieferung verschickt (bewegte Lieferung), gilt das Versanddatum oder der Beförderungsbeginn. Bei einer Werklieferung erfolgt die Übergabe der Verfügungsmacht in der Regel mit der Abnahme durch den Empfänger.
Bei Dienstleistungen und Werkleistungen gilt das Datum, an dem die Leistung vollständig erbracht ist. Dieselbe Regelung gilt für abgeschlossene Teilleistungen, die mit dem Kunden vereinbart sind.
Anzahlungen, die mit einem anderen Mehrwertsteuersatz geleistet wurden als die Abschlusszahlung, müssen neu berechnet werden
Bei bestehenden Leasing-Verträgen von Autos oder anderen Fahrzeugen ist für die Ratenzahlungen zwischen dem 1.7.2020 und dem 31.12.2020 eine Anpassung an die geringeren Mehrwertsteuersätze erforderlich. Die Leasingrate wird also günstiger.
Welche Kulanzregelungen gibt es bei der Mehrwertsteuersenkung? Welche Ausnahmen gelten?
Die neuen, verringerten Steuersätze sind für alle verbindlich, die verpflichtet sind, Mehrwertsteuer auszuweisen. Damit die kurzfristige Änderung nicht zu einer übermäßigen Belastung der Unternehmen und Gewerbetreibenden führt, sind Kulanzregelungen möglich.
Hierzu zählen beispielsweise:
In der Nacht zur Steueränderung können Taxifahrer und Gaststättenbetreiber vereinfachte Regelungen in Anspruch nehmen.
Erbringer von Dauerleistungen haben einen gewissen Spielraum bei der Festlegung der Abrechnungszeiträume.
Geschäfte können die temporäre Preissenkung in Form eines pauschalen Rabatts an ihre Kundschaft weitergeben, ohne die Preisauszeichnung zu ändern. Preise/Preisschilder/Speisekarten müssen also nicht neu ausgezeichnet werden, sondern die Mehrwertsteuersenkung kann einfach in der Rechnung reduziert werden. Weitere Infos.
Die Ausnahmemöglichkeit nach § 9 Absatz 2 PAngV kann lediglich für preisgebundene Artikel, wie Bücher, Zeitschriften, Zeitungen und rezeptpflichtige Arzneimittel, keine Anwendung finden, da für diese andere rechtliche Regelungen gelten. Bei diesen Artikeln sind Preisreduktionen durch die Einzelhandelsstufe entweder nicht möglich oder abweichend von der PAngV geregelt.
Gilt die Mehrwertsteuersenkung auch für bereits laufende Verträge?
In bestimmten Fällen kann die Mehrwertsteuersenkung für laufende Verträge gelten. Dies hängt von der Art des Vertrags ab und davon, zu welchem Zeitpunkt eine Leistung erbracht wird oder eine Lieferung erfolgt. Fällt der Abrechnungszeitpunkt in den Zeitraum der Mehrwertsteuersenkung, muss diese ausgewiesen werden. Bei langfristigen Verträgen kann eine Einzelfallprüfung klären, ob oder in welcher Form eine Anpassung erforderlich ist.
Wie werden Preise in Versicherungsverträgen beeinflusst? Werden Versicherungen billiger?
Auf Versicherungsverträge wird keine Mehrwertsteuer erhoben, sondern die Versicherungssteuer. Diese wird durch das Versicherungsteuergesetz (VersStG) festgesetzt. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs liegt bei der Versicherungssteuer keine Form der Mehrwertsteuer vor (Az. V B 119/09).
Daher hat die Steuersenkung keinen Einfluss auf Versicherungsverträge.
Die Sachlage ist anders, wenn Versicherungsleistungen eingefordert werden, für die eine Mehrwertsteuer anzusetzen ist. Dies geschieht zum Beispiel im Rahmen einer Schadensregulierung. Dann gilt für den Zeitraum der Steuersenkung der niedrige Mehrwertsteuersatz.
Mehrwertsteuersenkung und Mieten: Müssen Mietverträge an Privatpersonen jetzt angepasst werden? Wie sieht es mit gewerblichen Immobilien aus?
Private Mietverträge sind grundsätzlich umsatzsteuerfrei. Mieten werden also nicht billiger.
Bei Gewerbeimmobilien kann der Vermieter unter bestimmten Umständen eine Option zur Umsatzsteuerzahlung geltend machen. Falls ein Mietvertrag eine Vereinbarung zur Umsatzsteuerzahlung erhält, muss diese für den Zeitraum der Steuersenkung angepasst werden.
Wie sieht es mit dem öffentlichen Nahverkehr aus? Gilt es nur für die Bahn und Fernreisen, oder auch für Nahverkehr, S-Bahn, U-Bahn und Busse? Wie sieht es mit Anbietern wie Flixbus aus?
Die Ticketpreise für Busse und Bahnen enthalten Mehrwertsteuer. Somit betrifft die Steuersenkung sowohl die öffentlichen Träger als auch private Anbieter. Ob diese die Ticketpreise zwischen Juni und Dezember 2020 senken, ist eine Geschäftsentscheidung der Unternehmensführung.
Taxifahrten können billiger werden.
Die Deutsche Bahn gibt die Mehrwertsteuersenkung weiter. Bahn-Tickets werden billiger.
Gilt die Mehrwertsteuersenkung auch für stationäre Händler wie Ikea und Media Markt oder nur Online-Shops wie Amazon?
Die Senkung der Mehrwertsteuer betrifft alle Händler. Es ist unerheblich, ob der Verkauf von Waren in einem Geschäft vor Ort stattfindet oder über einen Online-Shop abgewickelt wird. Preise in Online-Shops werden billiger. Preise in Ladengeschäften werden günstiger.
Für welche Bereiche gilt die Mehrwertsteuersenkung? Welche Branchen sind ausgenommen?
Die Senkung der Mehrwertsteuer gilt für alle Bereiche der Wirtschaft. Lediglich Unternehmer und Branchen, die eine Umsatzsteuerbefreiung haben, sind davon nicht betroffen. Das sind vor allem Kleinunternehmer, deren Umsatz unterhalb bestimmter Grenzen liegt. Von der Umsatzsteuer befreien lassen können sich außerdem Institutionen aus den Bereichen Kultur und Bildung. Zudem gibt es umsatzsteuerfreie Umsätze, beispielsweise im Gesundheitswesen.
Ist die Mehrwertsteuersenkung freiwillig oder eine Pflicht? Oder muss sie angewendet werden?
Ja, die Mehrwertsteuersenkung ist verpflichtend. Auf Rechnungen und Quittungen muss der verminderte Mehrwertsteuersatz ausgewiesen werden. Es besteht jedoch keine Verpflichtung, die Steuersenkung durch entsprechend geringere Endpreise an die Kunden weiterzugeben. Im Rahmen der üblichen Preisgestaltung steht es Unternehmen, Dienstleistern und Geschäftstreibenden frei, ihre Preise beizubehalten und dadurch ihre Gewinnspanne zu erhöhen.
Gilt die Mehrwertsteuersenkung auch für Freiberufler und Selbstständige? Müssen Rechnungen jetzt geändert werden?
Die Mehrwertsteuersenkung betrifft alle, die umsatzsteuerpflichtig sind. Sie müssen ihre Rechnungen im 2. Halbjahr 2020 entsprechend anpassen. Freiberufler und Selbstständige können unter bestimmten Umständen von der Umsatzsteuer befreit sein. Wenn dies der Fall ist, wirkt sich die Senkung der Mehrwertsteuer nicht auf ihre berufliche Tätigkeit aus.
Gilt die Mehrwertsteuersenkung auch für Energieversorger? Wird Strom jetzt billiger?
Energieversorger müssen zwischen dem 1.7.2020 und dem 31.12.2020 den ermäßigten Steuersatz berücksichtigen. Dadurch sinkt bei laufenden Verträgen der Strompreis für diesen Zeitraum. Damit die Abrechnung korrekt erfolgt, muss der Zählerstand an den beiden Stichtagen abgelesen werden.
Gilt die Mehrwertsteuersenkung auch für den Autokauf? Auch für Verbrenner oder nur für E-Autos?
Die Steuersenkung gilt für den Erwerb von Autos jeglichen Typs, ganz gleich, ob es sich um Benziner, Dieselfahrzeuge oder E-Autos handelt. Entscheidend ist der Lieferungszeitpunkt. Wenn er in den Zeitrahmen der Mehrwertsteuersenkung fällt, wird der geringere Steuersatz berechnet. Für importierte Neufahrzeuge aus EU-Ländern gilt der aktuelle Steuersatz am Wohnsitz des Käufers. Deswegen ist die Steuersenkung auch für diese Form des Autokaufs relevant.
Ab wann genau gilt die Mehrwertsteuersenkung? Bis wann gilt sie?
Die Mehrwertsteuersenkung tritt am 1.7.2020 in Kraft und gilt bis einschließlich 31.12.2020. Danach werden wieder die ursprünglichen Mehrwertsteuersätze von 19 % und 7 % erhoben.
Eine Ausnahmeregelung betrifft die Gastronomie. Hier ist zusätzlich für den Zeitraum zwischen dem 1.1.2021 und dem 30.6.2020 ein ermäßigter Steuersatz von 7 % auf Speisen vorgesehen. Dieser gilt nicht nur für Restaurants und Gaststätten, sondern beispielsweise auch für Bäckereien, die Backwaren für den Verzehr im Geschäft anbieten. Mehr Informationen hier.
Gilt die Mehrwertsteuersenkung auch für Handwerk und Hausbau? Was ist dabei zu beachten?
Die Mehrwertsteuersenkung gilt für alle Waren und Dienstleistungen im Bereich Handwerk und Hausbau. Sie stellt Handwerker vor die Aufgabe, die Mehrwertsteuer ihren Kunden gegenüber korrekt für den Rechnungszeitpunkt auszuweisen. Im Rahmen größerer oder langfristiger Projekte kann es deswegen zu umständlichen Neuberechnungen kommen.
(Stand: 22. Juni 2020)
Maßnahmen in der Coronakrise
Liebe Mandanten / Besucher
Der Coronavirus nötigt uns, unsere Verhaltensweisen und Arbeitsabläufe zu überdenken. Daher hier einige Hinweise:
Einer der Übertragungswege sind das Händeschütteln. Um die Ansteckungsgefahr zu reduzieren werden wir Sie ab sofort mit einem freundlichen Lächeln begrüßen – die Hände bleiben aber besser bei jedem selbst.
Um die Ansteckungsgefahr zu minimieren, werden vorerst Präsenztermine nur nach Terminabsprache und mit Maske angenommen. Unterlagen nehmen wir natürlich weiterhin an, allerdings mit einem entsprechenden Abstand.
Wir werden weiterhin wie gewohnt Ihre Unterlagen (Lohn- und Finanzbuchführung, private und betriebliche Steuererklärung und entsprechende Jahresabschlüsse) bearbeiten, wobei es durch mögliche Quarantänemaßnahmen oder kurzfristige gesetzliche Änderungen zu Verzögerungen kommen kann. Wir bitten diese zu entschuldigen. Wir werden weiterhin an Ihrer Seite stehen, um in all Ihren Belangen ein
Mit diesen Mitteln versuchen wir nicht, die Infektion zu verhindern. Uns ist klar, dass dies wohl auch nicht möglich sein wird. Aber der Versuch ist, die Infektionsrate so weit zu verlangsamen, dass die Kliniken nicht zu stark belastet werden und dass ein Impfstoff gefunden werden kann.
Bleiben Sie Gesund
Corona Maßnahmen
Liebe Mandanten,
nun die Informationen über die möglichen Maßnahmen durch die Auswirkungen des Coronavirus auf Bundes- und Landesebene:
laufende aktuelle Informationen unter: www.land.nrw/corona
Zuschüsse
Das Bundeskabinett hat weitere Eckpunkte über Soforthilfen für kleine Unternehmen und Soloselbständige beschlossen (vgl. BMWi, BMF: Pressemitteilung vom 23.03.2020).
Kernpunkt: Finanzielle Soforthilfen (Zuschüsse) für kleine Unternehmen gelten für alle Wirtschaftsbereiche sowie Solo-Selbständige und Angehörige der Freien Berufe bis zu 10 Beschäftigten. Das Programmvolumen umfasst bis zu 50 Milliarden Euro. Im Einzelnen ist vorgesehen:
bis 9.000 € Einmalzahlung für 3 Monate bei bis zu 5 Beschäftigten,
bis 15.000 € Einmalzahlung für 3 Monate bei bis zu 10 Beschäftigten.
Ab dem 29.06.2020 werden Zuwendungsempfänger vom Wirtschaftsministerium per Mail angeschrieben und gebeten, die tatsächlich aufgewandten Kosten zu ermitteln und den Zuviel erhaltenen Betrag bis zum 31.12.2020 zu erstatten.
Zudem kann für die Monate Juni bis August eine Überbrückungshilfe beantragt werden. Diese muss zwingend durch Ihren Steuerberater/Wirtschaftsprüfer gestellt werden. Die Zuviel erhaltenen Förderungen sind mit der Schlussabrechnung spätestens im ersten Quartal 2021 zurück zu ers
Für die Überbrückungshilfe müssen Sie ihre Umsatzeinbrüche dokumentieren
Die Bundesregierung hat ein Eckpunktepapier der Überbrückungshilfe vorgestellt. Darin steht eine wesentliche Voraussetzung, die zur Antragstellung erfüllt werden muss.
- In den Monaten April und Mai 2020 muss im Vergleich zu den Vorjahresmonaten ein Umsatzeinbruch von mindestens 60 Prozent vorliegen.
- Für die Monate Juni, Juli und August 2020 muss im Vergleich zu den Vorjahresmonaten ein Umsatzrückgang von mindestens 40 Prozent vorliegen.
Das sollten Sie jetzt prüfen
Liegen Ihrem Steuerberater alle relevanten Daten vor? Prüfen Sie, ob Sie alle Angaben, alle Belege und Daten, die für die Monate April und Mai 2020 relevant sind, auch übermittelt haben. Das Eckpunktepapier der Bundesregierung ist eindeutig. Können Sie keinen Umsatzrückgang in den Monaten April und Mai 2020 von 60 Prozent im Vergleich zum Vorjahr (April und Mai 2019) nachweisen, dürfen Sie keinen Antrag auf Überbrückungshilfe stellen.
Sie müssen für Juni, Juli und August 2020 ihren Umsatz schätzen
Für Juni, Juli und August 2020 müssen Sie ihren Umsatz zunächst schätzen. Für die Antragstellung müssen sie nach Monaten getrennte einzelne Umsatzplanungen einreichen. Ihre Umsatzplanungen sollten möglichst plausibel und aufgrund vorhandener Daten nachprüfbar vorausgesagt werden. Welche Umsätze können Sie in den jeweiligen Monaten realistisch erwirtschaften? Das ist die zentrale Frage, die Sie als Unternehmer selbst beantworten müssen. Gerne helfen wir Ihnen als Sparringspartner bei der notwendigen Schätzung.
Diese Fixkosten sind förderfähig – prüfen Sie ihre Belege
Die Überbrückungshilfe bezuschusst unternehmerische Fixkosten für Verträge, die vor dem 01.03.2020 abgeschlossen wurden. Abschließend werden im Eckpunktepapier folgende Kosten dafür genannt:
- Mieten und Pachten
- Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen
- Finanzierungskostenanteil von Leasingraten
- Ausgaben für notwendige Instandhaltungen
- Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen, einschließlich EDV
- Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen
- Betriebliche Lizenzgebühren
- Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben
- Förderfähig sind Provisionen, die Inhaber von Reisebüros den Reiseveranstaltern aufgrund Corona-bedingter Stornierungen zurückgezahlt haben.
Bitte prüfen Sie auch hier, ob Sie ihrem Steuerberater alle Unterlagen zu förderfähigen Fixkosten übermittelt haben. Wenn nicht, stellen Sie diese Kosten zusammen und leiten entsprechende Unterlagen an Ihren Steuerberater weiter.
Bitte informieren Sie sich auf den Seiten der Landesregierungen über ggf. darüberhinausgehende Hilfsmaßnahmen in Ihrem jeweiligen Bundesland. Einen Anhaltspunkt kann folgende Zusammenstellung liefern:
www.fuer-gruender.de/blog/corona-soforthilfen-bundeslaender/
Zudem hat das Land NRW zusätzlich Soforthilfen auf den Weg gebracht. Diese sind auf der Seite www.wirtschaft.nrw/nrw-soforthilfe-2020 zu beantragen.